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Ärztliche Zweitmeinung vor Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie).

Vor bestimmten planbaren Eingriffen haben Patienten künftig Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Damit sollen auch gesetzlich Versicherte künftig die Möglichkeit haben, vor bestimmten planbaren Eingriffen einen weiteren Arzt zu konsultieren.
Die Verfahrensregeln hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt. Geregelt wurde unter anderem, was zur Zweitmeinung gehört, für welche planbaren Eingriffe sie möglich ist und über welche besonderen Qualifikationen Ärzte, die vor einem bestimmten planbaren Eingriff eine zweite Meinung abgeben, jeweils verfügen müssen. Entscheidend ist zudem die ärztliche Unabhängigkeit von etwaigen wirtschaftlichen Interessen an der Durchführung des Eingriffs.
Die ersten Eingriffe, für die ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht sind Mandeloperationen (Tonsillektomien, Tonsillotomien) und das Entfernen der Gebärmutter (Hysterektomien).
Bösartige Erkrankungen bei den benannten Eingriffen, zum Beispiel ein Tumor an der Gebärmutter, sind vom Zweitmeinungsverfahren ausdrücklich ausgenommen. Der Grund ist, dass Verzögerungen im Behandlungsablauf und eine Doppelung spezieller Strukturen wie Tumorkonferenzen nachteilig für den Patienten sein könnten.
Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen körperliche Untersuchungsleistungen, die zulässigerweise ein zweites Mal durchgeführt werden dürfen, soweit sie für die Abgabe der Zweimeinung erforderlich sind.
Die Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA muss nun zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft werden und tritt erst nach der Nichtbeanstandung in Kraft. Anschließend hat der Bewertungsausschuss drei Monate Zeit, die Vergütung festzulegen. Erst dann kann diese neue Leistung in Anspruch genommen werden.

12.10.2017 – Mehr Informationen zum Zweitmeinungsverfahren